@Franz Xaver Der Canon 2374 CIC 1917 besagt: "Qui sine litteris vel cum falsis dimissoriis litteris, vel ante canonicam aetatem, vel per saltum ad ordines malitiose accesserit, est ipso facto a recepto ordine suspensus; qui autem sine litteris testimonialibus vel detentus aliqua censura, irregularitate aliove impedimento, gravibus poenis secundum rerum adiuncta puniatur." Es handelt sich also um die Erschleichung der Weihen. Der Canon 2374 CIC 1917 ist demnach für unsere Frage irrelevant.
Daß der CIC 1917 in der Afterkirche keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, ist wohl wahr.
Der Canon 751 CIC 1983 umschreibt die drei Arten des Versagens im Glauben, nämlich Häresie, Apostasie und Schisma, behandelt aber keine Spendung der Eucharistie.
Im Falle, wenn ein Katholik sich der Häresie, Apostasie und Schisma schuldig macht, ist wohl die Ahndung erforderlich, das ist klar. Der Canon 1331 behandelt so eine Ahndung, und zwar die Exkommunikation. Ist jemand exkommuniziert, darf er nicht Eucharistie empfangen. Pashiniyan ist nicht exkommuniziert, er war niemals ein Katholik, sondern immer schon ein Schismatiker und Häretiker, der Canon 1331 betrifft ihn also nicht.
Das "Buch VI Titel III" beinhaltet cann. 1378-1389, und in keinem davon ist das Verbot zu finden, Eucharistie den Angehörigen der orientalischen schismatischen Kirchen zu spenden. Der Canon 844 § 3 gestattet dies definitiv.
Man muß anerkennen, daß der Afterpapst, die Afterbischöfe und Afterpriester der Afterkirche in der vollen Übereinstimmung mit ihrem Afterrecht handeln. Bei der Wiederherstellung der wahren Kirche ist CIC 1917 erneut in Kraft zu setzen.