Labre

"WENN DER HIMMEL BLASS WIRD ..." Überlegungen zum Zölibat, Teil 4, v. Kaplan A. Betschart

Ehelosigkeit als Charisma

Diese Überlegungen machen deutlich, dass die Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen ein Charisma, eine Gnadengabe ist. Die Kirche, wie Sie wissen, macht die Erteilung der Priesterweihe grundsätzlich vom Zölibat abhängig. Damit zeigt sie, dass sie nur solche als Amtsträger will, die diese besondere Gnadengabe des Heiligen Geistes empfangen haben und auch selber danach streben. Aber man darf nicht vergessen: Ein Charisma ist nicht etwas, das man einfach hat oder eben nicht hat; man kann und muss auch um Charismen beten. Und wenn ich um etwas beten möchte, muss ich das, worum ich beten will, auch selber wünschen, bejahen und wollen. Wenn die Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen und auch ihre Verbindung mit dem Amt von vielen kaum mehr als Wert erkannt wird, dann wird wohl auch nicht mehr darum gebetet und dann kann diese Gnadengabe auch nicht mehr wachsen und gedeihen.
Ferner gilt es zu beachten: Eine Gnadengabe hat man nicht einfach unverlierbar in festem Besitz. Das Charisma der Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen kann ich nur bewahren und überzeugend und einladend leben, wenn ich diese Lebensform immer wieder als eine positive Möglichkeit und Chance zu verstehen suche und jeden Tag neu zur Entscheidung stehe, die ich einmal getroffen, und zum Versprechen stehe, das ich bei der Weihe gegeben habe. Wo der Zölibat nur in Kauf genommen, aber im tiefsten abgelehnt wird, kann er leicht zur fast unerträglichen Last werden.
Wie oben schon erwähnt, darf der Zölibat nicht isoliert gesehen werden, sondern hat seinen Sinn im Rahmen einer umfassenden Spiritualität und Nachfolge Jesu, die zu einem glaubwürdigen Priesterdasein gehört. Der Zölibat allein garantiert diese Spiritualität noch nicht. Man kann ja auch den Zölibat in Kauf nehmen und halten und daneben einen recht anspruchsvollen, wenig christusmässigen Lebensstil führen. Der Zölibat ist ein Punkt, wo die Nachfolge Jesu sehr konkret wird und ans Lebendige geht. In der Übernahme der Zölibatsverpflichtung muss jeder Weihekandidat sehr konkret und persönlich überlegen, ob er zu diesem Weg berufen ist, während sonst das kirchliche Amt, gerade in unseren reichen Landeskirchen, allzu leicht zu einem sicheren und gut bezahlten Job verkommen könnte oder bereits verkommen ist. Unaufgebbar ist und bleibt deshalb die Forderung an den Priester nach einer seinem Amt entsprechenden Lebensweise. Zur Glaubwürdigkeit des apostolischen Dienstes braucht es ein konkretes, existentielles Zeugnis, das den amtlich Beauftragten “etwas kostet”.
Noch ein kurzer Gedanke: für die Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen allgemein und für die Verbindung von Amt und Zölibat im besonderen gibt es, wie Sie wissen, viele gute Gründe der Angemessenheit. Aber letztlich bleibt sie ein Glaubenszeugnis, und als solches ist diese Lebensform nie mit einer neutralen Rationalität zu erklären. Die Fremdheit dieser Lebensform in der heutigen Welt spiegelt wohl ein Stück von der “Anstössigkeit” des Evangeliums wider, der Botschaft vom Kreuz, die in den Augen dieser Welt ein Ärgernis und eine Torheit ist, für uns aber Gottes Kraft und Gottes Weisheit bedeutet (vgl. 1 Kor 1,23-24).

Der Ursprung des Zölibates

Um zu verstehen, dass im zölibatär lebenden Priester, der dies um des Himmelreiches willen tut, sich trotz aller Diskussionen und Gegenargumente Gottes Kraft und Gottes Weisheit offenbart, ist es nicht ganz unerheblich, ein wenig den Ursprung des Zölibates zu kennen, zumal ganz falsche und irreführende Thesen im Umlauf sind. Eine dieser Thesen lautet: die Kirche habe auf dem Konzil von Nicäa den Zölibat verpflichtend eingeführt. Eine andere These lautet, die Kirche habe erst im Mittelalter unter Papst Gregor VII. den Pflichtzölibat angeordnet, so dass der Zölibat also ein reines Kirchengesetz sei, das z. B. aus pastoralen Gründen ohne weiteres wieder abgeschafft werden könnte.
Da es nur ein Kirchengesetz sei, könnte man durchaus die Priesterehe erlauben, wie das bei den Orthodoxen der Fall sei, um wieder über eine grössere Anzahl von Priesterberufen verfügen zu können. Dass dem nicht so ist, hat Alfons Maria Kardinal Stickler in seinem Büchlein “Der Klerikerzölibat - Seine Entwicklungsgeschichte und seine theologischen Grundlagen” fundiert nachgewiesen. Mir persönlich ist kein besseres Werk bekannt, das auf so hervorragende Weise die Wurzeln des Zölibates aufzeigt, die auf Christus zurückgehen. Im folgenden Kapitel folge ich inhaltlich dem genannten Werk.
Zunächst ist eine Begriffsbestimmung darüber notwendig, was in der frühesten Kirche unter Zölibat verstanden wurde. Huguccio von Pisa (+ 1210) - Kardinal Stickler nennt ihn einen der grössten Dekretisten, d. h. Erklärer des Gratianischen Dekrets, das um 1140 verfasst wurde und in dem das gesamte Material der rechtlichen Tradition des ersten christlichen Jahrtausends gesammelt ist und erklärt wird (Forts. Stickler, S. 9), leitet die Behandlung der priesterlichen Ehelosigkeit mit folgenden Worten ein:

“In hac Distinctione incipit (Gratianus) tractare specialiter de continentia clericorum, scilicet quam debent observare in non contrahendo matromonio et in non utendo contracto - Mit dieser Unterscheidung beginnt (Gratianus) im besonderen die Enthaltsamkeit der Kleriker zu erörtern, nämlich auf welche Weise sie beachten müssen eine Ehe nicht zu schliessen und eine geschlossene (Ehe) nicht zu benützen..”

Hier wird eine doppelte Verpflichtung des Zölibates zum Ausdruck gebracht: nicht zu heiraten und eine bereits geschlossene Ehe nicht mehr zu benützen. Im 12. Jahrhundert gab es also Kleriker, die bereits vor der Weihe verheiratet waren. Aber auch aus der Hl. Schrift wissen wir, dass Verheiratete zu Priestern und Bischöfen geweiht wurden. Vom hl. Apostel Petrus wissen wir mit Sicherheit, dass er verheiratet gewesen war und die Ehe offensichtlich nicht mehr gebrauchte:

“Petrus sprach zu Ihm: ‘Siehe, wir haben alles verlassen und sind Dir nachgefolgt. Was wird uns dafür zuteil werden?’ Jesus versicherte: ‘Wahrlich, Ich sage euch: Niemand verlässt um des Reiches Gott willen Haus, Eltern, Brüder, Frau oder Kinder, ohne dass er dafür in dieser Welt viel mehr empfängt und in der zukünftigen Welt das ewige Leben (Lk 18,28-30).

Dann begegnen wir in der Hl. Schrift der Vorschrift, dass Weihekandidaten, inklusive Diakone, nur ein einzigesmal verheiratet gewesen sein dürfen. Man kann dies nachlesen in den Briefen des hl. Paulus an Timotheus (1 Tim 3,2 und 3,12) und Titus (1,6). Kardinal Stickler:

“Hier tritt bereits die erste Verpflichtung des Klerikerzölibats in Erscheinung, nämlich die mit der Weihe verpflichtende Enthaltsamkeit von jedem Ehegebrauch. Darin besteht tatsächlich der heute fast allgemein vergessene Sinn des Zölibats, der im ganzen ersten Jahrtausend und noch weit darüber hinaus allen gegenwärtig war: die völlige Enthaltsamkeit von jeder, auch in der Ehe erlaubten, ja verbindlichen Zeugung von Kindern. Tatsächlich sprechen die ersten geschriebenen Gesetze über den Zölibat von diesem Verbot der weiteren Kinderzeugung ... Das zeigt, dass eben wegen der grossen Zahl der vorher verheirateten Kleriker diese Verpflichtung urgiert werden musste; das Heiratsverbot aber zuerst im Hintergrund steht und erst hervortritt, sobald und je mehr die vorher unverheirateten Kandidaten von der Kirche gefördert und verlangt werden, bis sie fast oder ganz allein die höheren Weihekandidaten stellen.
Zur Vollständigkeit dieses ersten Zölibatsbegriffes, der von Anfang an richtig ‘Enthaltsamkeit’ genannt wird, soll sofort bemerkt werden, dass verheiratete Weihekandidaten nur auf die Ehe verzichten konnten, wenn die Ehefrau damit einverstanden war, da sie ja auf Grund des empfangenen Sakramentes ein unverlierbares Recht auf den Gebrauch der geschlossenen (und vollzogenen) Ehe, die unauflöslich war, hatte” (S. 10).

Die Entwicklung des Zölibats in der lateinischen Kirche

Im folgenden soll kurz aufgezeigt werden, was bereits Gustav Bickell, ein Orientalist, in einer Arbeit über die Entstehung des kirchlichen Zölibates geschrieben hat, dass dieser apostolischen Ursprunges ist (Der Cölibat eine apostolische Anordnung, in: Zeitschrift für katholische Theologie 2, 1878, 26-64. Ders., Der Cölibat dennoch eine apostolische Anordnung, in: Zeitschrift für katholische Theologie 3, 1879, 792-799). Dies legt auch Kardinal Stickler in seiner bereits zitierten Schrift überzeugend dar.
Ein sehr gewichtige Zeugnis liefert uns das Konzil von Elvira, das im ersten Jahrzehnt des vierten Jahrhunderts bei Granada in Spanien stattgefunden hat. Die Teilnehmer waren spanische Bischöfe und Priester. Der Grund war die Erneuerung der kirchlichen Disziplin, die ernsten Schaden erlitten hatte. In 81 Kanones wurde die alte Disziplin wieder eingeschärft und neuen Gegebenheiten Rechnung getragen. Für uns ist der 33. Kanon wichtig, dessen Überschrift lautet: “Über die Bischöfe und (Altar)Diener, dass sie sich nämlich ihrer Ehefrauen enthalten.” Der Kanon selbst lautet:

“Man stimmt in dem vollkommenen Verbot überein, dass für Bischöfe, Priester, Diakone, d. h. für alle Kleriker, die im Altardienst stehen, gilt, dass sie sich ihrer Ehefrauen enthalten und keine Kinder zeugen; wer aber solches getan hat, soll aus dem Klerikerstande ausgeschlossen werden.”

Aus diesem Text geht einmal hervor, dass die meisten spanischen Kleriker vor der Weihe verheiratet waren. Nach der Weihe aber waren sie verpflichtet, strenge eheliche Enthaltsamkeit zu üben.
Dann geht auf Grund “der Zweckausrichtung des Konzils von Elvira, des Rechts und der Rechtsgeschichte der damals auch Spanien beherrschenden römischen Rechtskultur” hervor, dass Kanon 33 nicht als neues, vorher nicht existierendes Gesetz angesehen werden darf. Dieser Kanon ist vielmehr eine wieder ins Gedächtnis gerufene Verpflichtung, die offenbar von vielen nicht mehr beachtet wurde, nun aber mit der Sanktion belegt, die übernommene Eheenthaltsamkeit zu beachten oder aus dem Klerikerstand entlassen zu werden. Wäre dies ein vollkommen neues Gesetz gewesen - sozusagen aus heiterem Himmel -, dann hätte es einen Sturm der Entrüstung gegeben gegen solch offensichtlichen Rechtsbruch. Diesem Kanon 33 muss also eine bereits vorausgehende Praxis zugrunde liegen.

Neben dem Konzil von Elvira gibt es noch ein, wenn nicht gar gewichtigeres Zeugnis. Es handelt sich um eine verbindliche Erklärung für den Zölibat, zum erstenmal erlassen im Kanon 2 des Afrikanischen Konzils in Karthago vom Jahre 390, die in weiteren afrikanischen Konzilien wiederholt wurde, um dann in den “Codex Canonum Ecclesiae Africanae” einzugehen. Dieser Text lautet:

“Dass die Keuschheit von den Leviten und Priestern behütet werde.
Der Bischof Epigonius sagte: Da im vorausgehenden Konzil über die Enthaltsamkeit und Keuschheit gesprochen wurde, sollen die drei Grade, die auf Grund der Weihe durch eine gewisse Verpflichtung der Keuschheit verbunden sind - nämlich der Bischof, Priester und Diakon -, durch einen vollständigeren Unterricht über die Bewahrung der Reinheit belehrt werden.
Der Bischof Genetlius sagte (darauf): Wie oben gesagt wurde, ist es angebracht, dass die heiligen Vorsteher und Priester Gottes sowie die Leviten oder alle, die den göttlichen Sakramenten dienen, in allem enthaltsam sind, damit sie das, was sie in aller Schlichtheit vom Herrn erbitten, erlangen können; damit so, was die Apostel gelehrt haben und was ein alter Brauch bewahrt hat, auch wir behüten.
Einstimmig sagten darauf die Bischöfe: Wir alle sind uns darüber einig, dass Bischof, Priester und Diakon, die Schützer der Keuschheit, sich auch selbst ihrer Ehefrauen enthalten, damit in allem und von allen, die dem Altare dienen, Keuschheit beobachtet werde” (cf. Quellenangabe bei Stickler, Fussnote 9, S. 78).


Daraus können wir den Schluss ziehen, dass auch in der afrikanischen Kirche “ein grosser Teil, wenn nicht die Mehrheit des höheren Klerus vor der Weihe verheiratet” (Stickler) war, dass aber nach der Weihe alle ausnahmslos enthaltsam leben mussten. Ausdrücklich wird das Zölibatsgebot begründet mit der Verbindung vom Dienst am Altar und dem Weihesakrament. Und was sehr bedeutsam ist: Der Zölibat wird eindeutig auf die Lehre der Apostel zurückgeführt.
Das Zeugnis der afrikanischen Kirche hat gerade deshalb solches Gewicht, weil diese Kirche bekannt ist von einer sehr grossen und lebendigen Treue der Tradition gegenüber. Diese Treue der afrikanischen Kirche stützt sich aber nicht nur auf eine allgemeinen Überzeugung, die von niemandem in Zweifel gezogen wurde, “sondern auch auf wohlaufbewahrte Dokumente”.
Dieses Bewussstsein, dass der Klerikerzölibat apostolische Tradition ist, setzt sich fort bei den Päpsten Siricius (384-399), Innozenz I. (401-417), Leo d. Große (440-461), Gregor d. Große (590-604) oder Kirchenväter wie Hieronymus, Augustinus u. a.
Daraus zieht Kardinal Stickler den Schluss: “Aus der bisher festgestellten Praxis ergibt sich unschwer folgendes: Die Enthaltsamkeit der letzten drei Stufen des Klerikerdienstes in der Kirche erscheint als eine Verpflichtung, die auf die Anfänge der Kirche zurückgeht und als mündliches Traditionsgut übernommen und weitergegeben wurde. Nach der Zeit der Verfolgungen, besonders wegen der immer zahlreicher werdenden Bekehrungen und deswegen auch notwendigen Weihen, kam es zu immer allgemeineren Übertretungen dieser schweren Verpflichtung, gegen die nun die Konzilien und die Bemühungen der Päpste immer eindringlicher durch geschriebene Gesetze oder Anordnungen vorgingen. Da diese Bestimmungen nirgends als Neuerungen, vielmehr immer als auf die Anfänge zurückgehend bezeugt werden, sind wir auf Grund der für die Rechtsentwicklung auch in der Kirche anzuwendenden Methode nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das was jetzt als geschriebenes Gesetz erscheint, als vorher verpflichtendes mündliches Traditionsgut anzusehen. Wer auf dem Gegenteil bestehen möchte, würde sich nicht nur gegen die zwingende wissenschaftliche Methode verfehlen, sondern all die einhelligen Zeugen, die wir gehört haben, der Lüge zeihen, da ihnen Unkenntnis nicht zugeschrieben werden kann.”
Wir müssen uns bewusst sein, dass eine solch schwere Verpflichtung, wie sie der Zölibat darstellt, nur aus einem lebendigen Glauben heraus geleistet werden kann, weil die menschliche Schwäche sich immer von neuem meldet. “Wo der Glaube nachlässt, lässt auch die Widerstandskraft nach, wo der Glaube stirbt, stirbt auch die Enthaltsamkeit” (Kard. Stickler).
Dafür liefern die häretischen und schismatischen Abspaltungen in der Kirche einen immer neuen Beweis. Fast durchwegs ist eine der ersten Umgestaltungen innerhalb solcher Bewegungen die Abschaffung der Klerikerenthaltsamkeit. Es sei erinnert an die grossen Abfallsbewegungen von der Kirche während des 16. Jahrhunderts: Lutheraner, Calvinisten, Zwinglianer und Anglikaner. Das Konzil von Trient musste sich deshalb auch mit den Angriffen gegen den Zölibat beschäftigen. Aus der Geschichte des Konzils weiss man, dass sich vor allem Kaiser, Könige und Fürsten, aber auch kirchliche Kreise für eine allgemeine Erleichterung oder um Dispens von dieser Verpflichtung eingesetzt hatten, und zwar in der Absicht, die von der Kirche abgefallenen Kleriker wieder zurückzugewinnen, auch als Zeichen der Versöhungsbereitschaft gegenüber den Abfallsbewegungen. Die vom Papst dafür eingesetzte Kommission “entschied (sich) aber auf Grund der gesamten Tradition für die kompromisslose Beibehaltung der Enthaltsamkeitsverpflichtung: die Kirche könne auf eine vom Anfang an geltende und immer wieder erneuerte Verpflichtung nicht verzichten ... Bemerkenswert ist ausserdem, dass die Väter des Konzils nicht nur alle diesbezüglichen Verpflichtungen erneuerten, sondern sich auch weigerten, das Zölibatsgesetz der lateinischen Kirche als ein reines Kirchengesetz zu erklären” (Kard. Stickler, S. 39). Die bereits erwähnte Theologenkommission war in ihrer Ansicht geteilt, ob der Zölibat apostolischen oder kirchlichen Ursprunges sei. Bemerkenswert ist das Votum des Franciscus Orantes, der als Verteidiger des apostolischen Ursprunges des Zölibates folgendes sagte:

“Apostoli statuerunt atque praeceperunt, ut sacerdotes uxores non ducerent. Traditio autem apostolica universaliter i. e. consensu totius Ecclesiae recepta et perpetuo servata ius divinum dicitur - Die Apostel bestimmten und verfügten, dass Priester keine Frauen bei sich haben dürfen. Es ist nämlich allgemeine apostolische Überlieferung, das ist die Überzeugung der ganzen Kirche, dass dies als göttliches Recht empfangen und für immer zu bewahren sei” (Stickler, Fussnote 42).
3420
alfredus

Ein guter informativer und belehrender Beitrag über den Zölibat ! Was nutzt er, wenn er nicht von denen gelesen wird, die den Zölibat abschaffen wollen ? Der Trend und der Zeitgeist haben nicht nur allen den Verstand verdreht, sondern der Wert des Zölibat, um des Himmelreiches Willen, wird nicht mehr erfasst. So kommt es, dass viele Kleriker den Zölibat ablehnen und praktisch nicht halten. Früher hätte so mancher Christ die Hand für die Priester wegen dem Zölibat ins Feuer gelegt, heute würde man sich in vielen Fällen die Hand verbrennen. 👍 😲 🤨

Seidenspinner

Diese Ausführungen sind angesichts der bevorstehenden Amazonas-Synoden-Katastrophe ungemein bedeutsam.

HerzMariae

Dieses Bewussstsein, dass der Klerikerzölibat apostolische Tradition ist, setzt sich fort bei den Päpsten Siricius (384-399), Innozenz I. (401-417), Leo d. Große (440-461), Gregor d. Große (590-604) oder Kirchenväter wie Hieronymus, Augustinus u. a.