KONZILSERGEBNIS (3) Religionsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Religionsfreiheit. Es ist in der Würde der menschlichen Person begründet, daß der Mensch ungehindert von allem Zwang gerade in religiösen Dingen privat und öffentlich, als einzelner und in Gemeinschaft, nach seinem Gewissen handeln darf.
Jede Religionsgemeinschaft hat das Recht auf ungehinderte öffentliche Religionsausübung nach ihren eigenen Gesetzen: Frei soll sie sein in bezug auf ihren Gottesdienst, die Auswahl, Ausbildung und Ernennung ihrer Pastoren, den Verkehr mit den Kirchenleitungen und den übrigen Gemeinden in aller Welt, die Errichtung von Kultgebäuden und den Besitz materiellen Gutes, das öffentliche Zeugnis für ihren Glauben in Wort und Schrift (außer dies geschehe mit untlauteren Mitteln), die Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens.
Von Gesellschaft, Staat und Kirche muß die Religionsfreiheit geschützt und gefördert werden: Wo auf Grund der geschichtlichen Entwicklung einer bestimmten Religionsgemeinschaft eine besondere rechtliche Stellung zuerkannt wird, muß zugleich allen[/] Bürgern und Religionsgemeinschaften das Recht auf Religionsfreiheit zuerkannt und geschützt werden. Daß auch die freie Religionsausübung durch die Rechte der anderen und das Gemeinwohl beschränkt ist, darf nicht dazu führen, daß der Staat willkürlich oder parteiisch gegen eine bestimmte Religionsgemeinschaft vorgeht. Grundsätzlich gilt in der menschlichen Gesellschaft: So viel Freiheit als möglich, so viel Beschränkung als notwendig. Tritt die Kirche heute anders als früher für Religionsfreiheit ein, so folgt sie dem Evangelium Christi.
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Quelle: Hans Küng, Konzilsergebnis, Dokumente der Erneuerung, Butzon & Bercker, Kevelaer 1966, S. 8f. | MCMLXVI. Imprimatur. N. 4-23/66. Monasterii, die 19 Octobris 1966. Böggering, Vicarius Eppi Gls.
(Zusätze in [] von G.d.Th.)
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Bild: Bildschirmfoto aus Angelus, 4. Dezember 2005 | BENEDIKT XVI.