Card. Ratzinger - Unterschied zwischen lehramtlichen Akten u. theol. Meinung
J. Ratzinger, Jesus von Nazareth, Bd. I, S. 22.
KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
INSTRUKTION DONUM VERITATIS
(...) LEHRAMT UND THEOLOGIE
A. Gegenseitige Zusammenarbeit
21. Das lebendige Lehramt der Kirche und die Theologie haben zwar unterschiedliche Gaben und Aufgaben, aber am Ende das gleiche Ziel: das Volk Gottes in der Wahrheit, die frei macht, zu bewahren und es damit zum „Licht der Völker“ zu machen. Dieser Dienst an der Gemeinschaft der Kirche bringt Theologen und Lehramt in gegenseitige Beziehung. Das letztere legt authentisch die Lehre der Apostel vor und weist, indem es aus der theologischen Arbeit Vorteil zieht, die Einwürfe gegen den Glauben und dessen Verfälschungen zurück. Es legt ferner mit der von Jesus Christus empfangenen Autorität neue Vertiefungen, Verdeutlichungen und Anwendungen der geoffenbarten Lehre vor. Die Theologie gewinnt dagegen auf eine reflexive Weise ein immer tieferes Verständnis des in der Schrift enthaltenen und von der lebendigen Tradition der Kirche unter Führung des Lehramtes getreu überlieferten Wortes Gottes, sucht die Lehre der Offenbarung gegenüber den Ansprüchen der Vernunft zu klären und schenkt ihr schließlich eine organische und systematische Form.[20]
22. Die Zusammenarbeit zwischen dem Theologen und dem Lehramt erfolgt auf besondere Weise, wenn der Theologe die „missio canonica“ oder den Lehrauftrag erhält. Sie wird dann in einem gewissen Sinn zur Teilhabe am Auftrag des Lehramtes, mit dem ihn nun ein juridisches Band verbindet. Die das Verhalten bestimmenden Regeln, die sich von selber und evident aus dem Dienst am Wort Gottes ergeben, werden durch die Verpflichtung bekräftigt, die der Theologe mit seinem Auftrag übernommen hat, ferner durch das Ablegen des Glaubensbekenntnisses und des Treueeids.[21] Von diesem Zeitpunkt an wird er amtlich mit der Aufgabe betraut, mit aller Genauigkeit und unverkürzt die Lehre des Glaubens vorzulegen und zu erklären.
23. Wenn das Lehramt der Kirche unfehlbar und feierlich ausspricht, eine Lehre sei in der Offenbarung enthalten, ist die Zustimmung mit theologalem Glauben gefordert. Diese Zustimmung erstreckt sich auch auf die Unterweisung des ordentlichen und universalen Lehramtes, wenn es eine Glaubenslehre als von Gott geoffenbart zu glauben vorlegt.
Wenn es „definitiv“ Wahrheiten über Glauben und Sitten vorlegt, die wenn auch nicht von Gott geoffenbart, jedoch eng und zuinnerst mit der Offenbarung verbunden sind, müssen diese fest angenommen und beibehalten werden.[22] Wenn das Lehramt – auch ohne die Absicht, einen „definitiven“ Akt zu setzen – eine Lehre vorlegt, sei es, um zu einem tieferen Verständnis der Offenbarung beizutragen oder ihren Inhalt zu verdeutlichen, sei es, um die Übereinstimmung einer Lehre mit den Glaubenswahrheiten zu betonen, sei es andererseits, um vor mit diesen Wahrheiten unvereinbaren Auffassungen zu warnen, ist eine religiöse Zustimmung des Willens und des Verstandes gefordert.[23] Diese darf nicht rein äußerlich und disziplinär bleiben, sondern muß sich in die Logik des Glaubensgehorsams einfügen und von ihm bestimmen lassen.
24. Das Lehramt kann endlich, um dem Volk Gottes möglichst gut zu dienen, wenn es dieses nämlich vor gefährlichen Auffassungen, die zum Irrtum führen können, warnt, bei diskutierten Fragen eingreifen, bei denen neben den sicheren Prinzipien auch Vermutungen und zufällige Dinge im Spiele sind. Oft wird es erst nach einiger Zeit möglich, zwischen dem Notwendigen und dem Zufälligen klar zu unterscheiden.
Der Wille, einem Spruch des Lehramts bei an sich nicht irreformablen Dingen loyal zuzustimmen, muß die Regel sein. Es kann freilich vorkommen, daß der Theologe sich Fragen stellt, die je nach dem Fall die Angebrachtheit, die Form oder auch den Inhalt einer Äußerung betreffen. (...)
So geschehen etwa bei Joseph Ratzinger, der in einem Aufsatz aus dem Jahr 1972 zum Sakramentenempfang für wiederverheiratete Geschiedene die Frage gestellt hat: „Wird das Anders-Können hier nicht zur Pflicht der Barmherzigkeit, des recht verstandenen ‚Evangeliums’?" Weiters heißt es: „Wo eine erste Ehe seit langem und in einer für beide Seiten irreparablen Weise zerbrochen ist; wo ungekehrt eine zweite Ehe sich über einen längeren Zeitraum hin als sittliche Realität bewährt hat und mit dem Geist des Glaubens, besonders auch in der Erziehung der Kinder, erfüllt worden ist (so dass die Zerstörung dieser zweiten Ehe eine sittliche Größe zerstören und moralischen Schaden anrichten würde), da sollte auf einem außergerichtlichen Weg auf das Zeugnis des Pfarrers und von Gemeindemitgliedern hin die Zulassung der in einer solchen zweiten Ehe Lebenden zur Kommunion gewährt werden."*
25. Selbst dort, wo die Zusammenarbeit unter besten Bedingungen erfolgt, ist nicht ausgeschlossen, daß zwischen dem Theologen und dem Lehramt Spannungen entstehen. Es ist nicht gleichgültig, welche Bedeutung man ihnen beimißt und in welchem Geist man sie aufgreift: Entstehen die Spannungen nicht aus einer Haltung der Feindschaft und des Widerspruchs, können sie als dynamisches Element und als Anregung gelten, die Lehramt und Theologen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben in gegenseitigem Dialog bestimmen.
(...) 27. Auch wenn die Glaubenslehre nicht gefährdet ist, wird der Theologe seine abweichenden Meinungen oder Hypothesen nicht so vortragen, als ob es um undiskutable Schlußfolgerungen ginge. Diese Rücksicht wird von dem Respekt vor der Wahrheit ebenso gefordert wie von der Hochachtung vor dem Volk Gottes (vgl. Röm 14,1-15; 1 Kor 8; 10,23-33). (...)
*Anm. Im 4. Band der Gesammelten Schriften von Joseph Ratzinger wird der Text „Zur Frage nach der Unauflöslichkeit der Ehe“ von 1972 nachgedruckt. Der zweite Absatz der „Schlussfolgerungen“ allerdings wurde vom Autor 2014 „vollständig überarbeitet“ und „neu gefasst“ wie es in den Literaturangaben beziehungsweise editorischen Hinweisen dazu heißt.
Doch entscheidend ist letztlich nur, was Papst Benedikt XVI. ALS Träger des Petrusamtes zu dieser Frage verbindlich lehrte. Nämlich:
"Denn Papst Benedikt XVI. teilt die 1972 vertretene Meinung nicht mehr. Aus diesem Grund unterzog er den Aufsatz vor seiner Veröffentlichung in den Gesammelten Schriften einer grundlegenden Überarbeitung. Die Schlußfolgerung, die Benedikt XVI. 2014 zieht, ist eine ganze andere als der Theologe Joseph Ratzinger im Jahr 1972 zog. Nicht die Zweit-Ehe sei anzuerkennen und die Zulassung zur Kommunion zu gewähren, sondern der Ablauf der Ehenichtigkeitsverfahren zu überprüfen und zu straffen. Eine Position, die er bereits während seiner Regierungszeit als Papst vertreten hatte.
In der überarbeiteten und damit verbindlichen Fassung geht Benedikt XVI. auf Distanz zu Kardinal Kasper und dem in diesem Jahr unternommenen Versuch, innerkirchlich die Anerkennung der Zweitehe und die Kommunion für wiederverheiratet Geschiedene durchzusetzen. Statt dessen stärkt Benedikt XVI. die Position jener Kardinäle, die sich diesem Versuch entgegenstellten, Glaubenspräfekt Kardinal Gerhard Müller, Kardinal Raymond Burke, Kardinal Walter Brandmüller, Kardinal George Pell und andere." www.katholisches.info/…/benedikt-xvi-ue…
Hier weiterlesen: www.vatican.va/…/rc_con_cfaith_d…