KONZILSERGEBNIS (5) Katholische Ostkirchen
Die Verschiedenheit der Kirchen schadet der Einheit nicht, sondern stärkt sie. Die Kirchen des Ostens sind mit denen des Westens gleichberechtigt. Sie haben das Recht und die Pflicht, ihre eigenständige Liturgie, Rechtsordnung und Spiritualität zu pflegen und unter Umständen wiederherzustellen.
Die alten Rechte und Privilegien der ostkirchlichen Patriarchen sind wiederherzustellen. Ihnen kommen insbesondere die Bischofsernennungen zu. Auf dem gleichen Territorium sollen sie zusammenarbeiten.
Für die Einheit der Kirche sollen die katholischen Ostkirchen beten und arbeiten. Wiedertaufe von orthodoxen Christen, die katholisch werden, wird nicht gefordert; ebensowenig die Neuordination von ordinierten orthodoxen Priestern. Orthodoxe Christen können, falls sie es wünschen, in katholischen Kirchen die Sakramente empfangen; umgekehrt katholische Christen in orthodoxen Kirchen, falls kein katholischer Priester zur Verfügung steht. Die Mischehen zwischen katholischen und orthodoxen Christen sind gültig, auch wenn sie nicht in einer katholischen Kirche geschlossen sind. Gemeinsame Benutzung von Kirchen ist erlaubt.
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Quelle: Hans Küng, Konzilsergebnis, Dokumente der Erneuerung, Butzon & Bercker, Kevelaer 1966, S. 10f. | MCMLXVI. Imprimatur. N. 4-23/66. Monasterii, die 19 Octobris 1966. Böggering, Vicarius Eppi Gls.
(Zusätze in [] von G.d.Th.)
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Bild: Meet This Book: The Disputed Teachings of Vatican II - EerdWord